1. Tatort, das Bewertungsportal vom Online-Auktionshaus eBay. Die Beklagte erwarb bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“. Gefallen hat ihr das gesendete Produkt nicht, daher entschied sie sich für eine Rückabwicklung des Kaufs. Dieser verlief aber nicht zur Zufriedenheit der Beklagten und in ihrer Bewertung hieß es daraufhin: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.” Die Klägerin errang daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte mit dem Inhalt, es zu unterlassen, die Ware der Klägerin als „gefälscht“ zu bezeichnen. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Das Wort „gefälscht“ sei vorliegend ihrer Meinung nach ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie wolle damit nicht die Echtheit des Produktes in Frage stellen, sondern die Angaben in der Beschreibung des Produkts, wie die Größe, Farbe und dergleichen ansprechen. Zudem bestehe aufgrund der Möglichkeit lediglich 60 Tage Ergänzungskommentare abzugeben keine Wiederholungsgefahr.
2. Das Gericht folgte der Meinung der Beklagten im
Urteil vom 22.11.2009 – Az. 1 O 360/09 nicht. Bei einer eBay-Berwertung kann eine flasche Aussage, die als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des bewerteten Händlers gewertet werden. Hier benutzte die Käuferin das Wort „gefälscht“. Sieht man dies im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt kommt der objektive Dritte zu dem Urteil, dass die Bewertung die Echtheit des Produktes in Frage stellt, also auf eine Markenpiraterie hinweisen möchte. Es handelt sich daher um eine Tatsachenbehauptung.
3. Wird eine überspitzte Kritik vielleicht nicht doch noch von der Meinungsfreiheit umfasst, könnte man sich vorliegend noch fragen. Besonders im Fall von eBay Bewertungen könnte man zu diesem Ergebnis kommen. Aber diese Frage muss hier nicht beantwortet werden, da kein Werturteil im gegebenen Fall vorliegt, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsache liegt immer dann vor, wenn deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann.
4. Auch die angebelich fehlende Wiederholungsgefahr verneinte das Gericht. Alleine die Möglichkeit, dass diese Bewertung in anderen Plattformen wiederholt werden könnte, wie z. B. in Internetforen, reicht für eine Wiederholungsgefahr nach Aussage des Gerichts aus.
Quelle: medien, internet und recht, 2010, Dok. 26