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Urheberrecht  |  08. März 2010  |  Keine Kommentare  >>
Kino.to – Ist das Anschauen über „Streaming“ für den Benutzer illegal?

1. Viele sind auf der Suche nach aktuellen Filmen, aber immer weniger User wollen dies auf illegalem Wege tun, da die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden immer größer wird und die teilweise hohen Geldstrafen abschreckend wirken. Nun gibt es aber eine bekannte Internetseite namens „kino.to“, die schon länger online ist, die jeder kennt und die aktuelle Filme über Links zum Anschauen anbietet. Die Seite, die zu den 50 meistbesuchten Seiten im Internet zählt, ist ein Horror für die Filmemacher. Es werden runde 70.000 Filme zum Anschauen angeboten und darunter auch aktuelle Filme wie „Avatar“. Die Seite zu verbieten ist aber schwierig. Die Endung der Seite „.to“ ist die erste Hürde. Dabei handelt es sich um die Endung des Pazifikarchipel Tonga. Der Server des ganzen steht in Russland und somit ebenfalls außerhalb juristischer Reichweite. Das Bekämpfen an der Quelle selber ist daher bis jetzt ohne Erfolg geblieben.
 
2. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Benutzer, der seinen Rechner in Deutschland hat, sich durch die Benutzung strafbar macht? Dann könnte man über eine Anzeige dieser, die Seite „lahm legen“. Hier streiten sich aber die Experten. Wenn man auf der Seite angelangt ist bemerkt man zunächst, dass die Filme nicht auf „kino.to“ selbst gespeichert werden, sondern man nach durchklicken diverser Erotik- und anderen Werbeeinblendungen an Filmangebote Dritter weitergeleitet wird. Die Seite selbst sichert sich juristisch ab. Sie verkündet, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf der verlinkten Seite zu finden waren und schließt eine Haftung für zukünftige illegale Inhalte dieses Links aus.
Ein Verstoß der Seite gegen das Urheberrecht wäre schnell gefunden, wenn die Seite über die Links die Filme zum runterladen anbieten würde, dies tut sie aber gerade nicht. In nicht einmal schlechter Qualität bietet sie lediglich über den Link das anschauen des Films über den Weg des „Streamings“ an. Das ist ein kontinuierlicher Datenstrom, der beim Anklicken des Playbuttons mitläuft und somit das „Live-gucken“ des gewünschten Films ermöglicht. Durch diese Methode macht sich der Benutzer aber nicht strafbar, oder doch?
 
3. Beim „Streaming“ lädt der Benutzer grundsätzlich keine Daten auf seinen Rechner, die einen Verstoß darstellen würden. Dies sieht die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) allerdings anders und antwortet auf die ihr in der letzten Zeit gehäuft gestellten Frage nach der Legalität: Ja, das „reine Anschauen“ sei „urheberrechtlich nicht erfasst“. Allerdings lege man beim Anschauen in der Regel Zwischenspeicherungen an, daher rein rechtlich eine Kopie. Das Urheberrecht erlaubt zwar Zwischenspeicherungen also „vorübergehende Vervielfältigungen“(§ 44 a, Nr. 2 UrhG), aber nur bei rechtmäßiger Nutzung des Werkes, welche hier nicht gegeben sei, da der Stream der genutzt wird illegal sei. Auch das Recht auf eine Privatkopie (§ 53 UrhG) scheidet bei einer „offensichtlich rechtswidrigen Grundlage“ aus.
 
4. Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht bestätigt die Illegalität der Vorlage. Er sieht im Anschauen aber keinen Verstoß gegen das Urheberrecht. Es fehlt seiner Meinung nach die Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Das Ziel des Urheberrechts sei es, die feste Speicherung zu verbieten, nicht die flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Computers. Grundsetzlich ist die Bentzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes frei, somit ist das Anschauen des Films auch frei.
 
5. Eine dritte Meinung verfolgt Thomas Dreier, Institutsleiter am Karlsruher Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft. Durch das Speichern bei der Pufferung, liegt zwar zunächst eine zerstückelte Speicherung vor, am Ende landet der Datensatz aber als Ganzes im Speicher. Zweifel, dass dies illegal ist, hat er aber ebenfalls, weil „dies würde in der Tat darauf hinauslaufen, das reine Betrachten dem Rechtsinhaber vorzubehalten.“
Insgesamt betrachtet muss man erkennen, dass die Rechtsauffassungen hier sehr unterschiedlich sind. Zunächst hat man wohl noch nichts zu befürchten und es bleibt einem selbst überlassen, ob man sich Filme in akzeptabler Qualität auf dem PC Bildschirm anguckt oder ihn im Kino guten Gewissens genießen kann.
 
 
Quelle: www.faz.net

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