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Abmahnungen  |  16. Januar 2012  |  Keine Kommentare  >>
Kanzlei Rasch mahnt ab - OLG Düsseldorf sieht hierin völlig unbrauchbare Dienstleistung

Viele Betroffene der sog. "Abmahnwellen" der so bekannten Kanzleien Rasch, Waldorf Frommer, U+C etc. konnten nun auch wieder einmal aufhorchen. Nach einigen wohl nicht mehr nachvollziehbaren Entscheidungen einiger Gerichte, allen voran des Amtsgerichts München, hat das OLG Düsseldorf sich wieder einmal als Leutturm in den schwierigen Gewässern dieser Thematik erwiesen. Was war passiert?

Das OLG Düsseldorf hat auf eine sofortige Beschwerde hin, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und der Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt. Aus Sicht des OLG hat die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das OLG führte aus:

"Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant."

Viel prägnanter waren dann aber noch die Ausführungen zur Erstattung der Abmahnkosten der Kanzlei Rasch:

"Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45)."

Weiter führt das Gericht aus

"Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte."

Das Gericht hat sich sehr ganau mit dem Abmahnschreiben auseinandergesetzt. So wies es auch darauf hin, dass die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter bestehe und  schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein könne.

"Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722)."

Mangels fehlerhafter Abmahnung könne die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Gebühren auch nicht verlangen. Ebensowenig als Schadensersatzanspruch. so führt das Gericht aus:

"Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).

Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen."

Fazit:

Eine in sich geschlossene, aufehnerregende Entscheidung des OLG Düsseldorf. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass der Anschlussinhaber ja gar nicht wissen könne, ob über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, wenn er es selbst nicht war und aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Vermeidung getan hat. Erkönne dann zunächst mit Nichtwissen bestreiten, dass der ermittelte Sachverhalt wirklich so geschehen ist.

Wichtig ist auch, dass von den abmahnenden Kanzleien verlangt werden könne, dass sie sich nicht mehr auf Standarschreiben berufen, sondern vielmehr konkret daralegen müssen, was eigentlich der Recdhtsverstoß sei und auch nur diesen abmahnen können. Eine zu weite gefasste Erklärung ist per se unwirksam. Es dürfe nicht erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, was eigentlich der Verstoß sei.

Interessanterweise betont das Gericht auch noch einmal, dass vorvormulierte Unterlassugnserklärugnen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen würden, die auch entsprechend an den gesetzlichen Anforderungen gemessen werden müssen. Eine unwirksame Klausel entfaltet daher keine Wirksamkeit. Dies hat denn aber im Ergebnis zur Folge, dass hieraus keine Rechte hergeleitet werden können.

Einen Knalleffekt liefert dann die Bewertung der anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch. Da diese "unbrauchbar" sei, können der Dienstberechtigte gar das Honorar zurückverlangen bzw. verweigern. Dann muss der abgemahnte aber im Ergebnis auch nichts zahlen. Hier öffnen sich geradezu Einfalltore für den Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahter Abmahngebühren. Es bleibt aber abzuwarten ob es Betroffene gibt, die das Prozessrisiko eingehen, hier Musterprozesse zu führen.

Die Entscheidung wird zwar keine größeren Umwälzungen in bundesweiter Hinsicht bringen und den Abmahnwahn sicher auch nicht merklich einschränken, sie ist aber ein wichtiger Schritt im Kampf gegen den Abmahnwahn und sollte auch anderen Gerichten ein Anreiz sein, hier einmal genauer vorzugehen und rechtlich klare, nachvollziehbare Entscheidungen zu fällen. Oftmals werden diese Fälle scheinbar standadisiert zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden. Dies mag zwar zunächst aus deren Sicht ein Gewinn sein, langfristig können aber alle Beteiligten nur verlieren.

Die Abmahnkanzleien werden ihre Abmahnung wohl nun auch konkretiesieren und anpassen, um eine weitere Entscheidung dieser Art zu umgehen.


Die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Volltext

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