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| OLG Köln: Festsetzung der Lizenzgebühren bei Filesharing Abmahnungen wohl niedirger als bisher angenommen |
Das OLG köln hat in einem Hinweisbeschluss (AZ: 6 U 67/11) darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung des Schadens der den Rechteinhabern dadurch entstehe, dass geschützte Werke "in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind" nicht nach dem bisherigen Tarif VR-W I, sondern dem Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download zum Gegenstand hat, zu beurteilen sei. Statt einer Mindestsumme von 100 € sieht dieser Tarif pro Titel und pro erfolgtem Zugriff einen Betrag in Höhe von 0,1278 € vor.
Bisher wurde von Abmahnern und Gerichten meist der Tarif VR-W I der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs in Filesharing-Fällen zugrunde gelegt. Als Mindestlizenz ist nach diesem Tarif eine Zahlung in Höhe von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe zu leisten.
Da der kläger hier eine nicht gerechtfertigte Risikoverlagerung zu seinen Lasten sah, forderte das Gericht den Kläger auf, konkret mitzuteilen, wie hoch die Lizenzgebühr sei, die bei einem Download über eine Plattform im Internet üblich sei. Weiterhin müsse der Kläger darlegen, "wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten erfolgt sind", zumindest aber in welcher Größenordnung sich üblicherweise die Anzahl der Downloads im fraglichen Zeitraum bewege.
Inwieweit diese Entscheidung Einfluss auf die zukünftigen Streitwertfestsetzungen hat, bleibt abzwarten. Jedenfalls zeigt die Entscheidung auf, dass die Gerichte die Fesetzung nicht mehr ungeprüft anhand der Vorgaben der Rechteinhaber vornehmen.
Wir danken den Kollegen Wilde, Beuger, Solmecke für dir Veröffentlichung des Beschlusses. |
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