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<title>Dr. Bücker Newsfeed</title>
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<pubDate>Sat, 18 May 2013 19:08:40 +0200</pubDate>
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<copyright>Dr. Bücker</copyright>
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<title>Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) leitet Unterlassungsverfahren gegen McDonald’s und Burger King ein</title>
<description>Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte McDonald&rsquo;s und Burger  King abgemahnt, da beide Unternehmen auf ihren Internet-Seiten  lückenhafte Angaben zu einigen ihrer Produkte gemacht hätten und die  Inhaltsstoffe nicht vollständig aufgeführt gewesen wären. Zudem sei  durch die Unternehmen mit Selbstverständlichkeiten geworben worden. So  seien die Frikadellen damit beworben worden, dass sie aus 100 %  Rindfleisch bestünden und keinerlei Geschmacksverstärker oder  Konservierungsstoffe enthielten. Hierbei handle es sich jedoch um eine  Selbstverständlichkeit, so der VZBV, da bereits das Lebensmittelbuch für  Fleisch und Fleischerzeugnisse dies vorschreibt. <br><br>Zu diesen  Vorwürfen hat Burger King bereits Stellung bezogen. Das Unternehmen  könne die Vorwürfe jedoch nur teilweise nachvollziehen. Unverständnis  bestehe bei der Lückenhaftigkeit der Inhaltsstoffe. Burger King wies  darauf hin, dass in jedem Burger-King-Restaurant Plakate mit sämtlichen  Inhalts- und Konservierungsstoffen aushingen. Außerdem befänden sich  Angaben hierzu auch auf den Unterseiten der Tablettaufleger. Die Kritik  an der Werbung für Frikadellen ohne Konservierungsstoffe räumte Burger  King ein, und erklärte künftig auf diesen Hinweis zu verzichten. (vh)<br><br>Quelle:<br><a href="\"http://www.wettbewerbszentrale.de/de/_wa/-%20zdf.de%20v.%2017.12.2012:%20%3Chttp://www.zdf.de/WISO/Versto%C3%9F-gegen-Wettbewerbsrecht-25784264.html%3E\"" target="\"_blank\"">- </a><a target="_blank" href="http://www.horizont.net/aktuell/marketing/pages/protected/Unlautere-Fastfood-Werbung-McDonald%B4s-und-Burger-King-haben-Verbraucherschuetzer-am-Hals_112046.html">horizont.net</a> v. 18.12.2012</description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/442/Werbung_mit_Selbstverstaendlichkeiten:_Verbraucherzentrale_Bundesverband_(vzbv)_leitet_Unterlassungsverfahren_gegen_McDonald’s_und_Burger_King_ein.htm</link>
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<pubDate>Wed, 16 Jan 2013 17:10:00 +0100</pubDate>
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<title>BGH: Eltern haften nicht generell für ihre Kinder im Rahmen des sog. Filesharing</title>
<description>Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder<br><br>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.<br><br>Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.<br><br>Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.<br><br>Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu<br>1 überlassen hatten.<br><br>Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.<br><br>Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.<br><br>Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 &euro; je Titel, insgesamt also 3.000 &euro; nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 &euro; in Anspruch.<br><br>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.<br><br>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.<br><br>Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus<br><br>LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10 und OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11<br><br>Quelle: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192" target="_blank">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle vom vom 15.11.2012</a></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/441/BGH:_Eltern_haften_nicht_generell_fuer_ihre_Kinder_im_Rahmen_des_sog._Filesharing.htm</link>
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<pubDate>Tue, 20 Nov 2012 10:06:00 +0100</pubDate>
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<title>Amazon wegen Preisvorgaben von Mitbewerber Hood.de verklagt</title>
<description>Das von mir betreute Unternehmen Hood Media GmbH, Betreiber des Online-Marktplatzes www.Hood.de, lässt die von der Mitbewerberin Amazon Services Europe S.a.r.l, Luxemburg verwendete sog. Preisparitätsklausel gerichtlich überprüfen und hat Klage beim Landgericht Köln eingereicht.<br><br>Amazon verwendet die Preisparitätsklausel auf dem von ihr betriebenen &bdquo;Amazon Marketplace&ldquo;. Die Preisparität verpflichtet Händler dazu, ihre Produkte nirgendwo im Internet günstiger anzubieten als bei Amazon. In der Vergangenheit verlangten einige Händler auf Amazon höhere Preise als auf anderen Online-Marktplätzen oder dem eigenen Onlineshop, da sie die hohen Amazon-Verkaufsprovisionen auf den Verkaufspreis aufschlugen. Da Amazon seinen Händlern für den Verkauf von Waren 7-35% vom Verkaufspreis als Verkaufsprovision in Rechnung stellt, führt dies dazu, dass Anbieter, die auf Amazon Waren anbieten, auch in anderen Vertriebskanälen ihre Preise zukünftig anheben müssten.<br><br>Dies betrifft auch Hood.de und andere Mitbewerber: <br><br>Viele Händler auf Hood.de bieten auch Waren über den Amazon-Marketplace an. Obwohl auf Hood.de beim Verkauf von Waren grundsätzlich keine Verkaufsprovision anfällt und der Händler dadurch auf Hood.de einen weitaus niedrigeren Preis verlangen könnte, muss er seine Preise nach oben korrigieren und an Amazon angleichen. So wird dem Händler verwehrt, eingesparte Kosten, insbesondere die Verkaufsprovision, in Form von günstigeren Preisen an seine Kunden auf Hood.de weiterzugeben.<br><br><blockquote>&bdquo;Amazon greift mit der sogenannten Preisparität massiv in die freie Preisgestaltung der Händler ein und verkauft dieses Preisdiktat dann noch als Kundenvorteil, während gleichzeitig die Preise durch hohe Gebühren nach oben getrieben werden. Klarer Verlierer ist nicht nur der Händler, sondern auch der Kunde, da er auch dann indirekt Amazons Verkaufsprovision zahlen muss, wenn er gar nicht über Amazon kauft. Langfristig würde dies zu steigenden Preisen in allen Onlinevertriebskanälen zu Gunsten Amazon führen.&ldquo;, so Gründer und Geschäftsführer von Hood.de, Ryan Hood.</blockquote><br>Die von Amazon geforderte Preisparität bezieht sich auf sämtliche nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle, d. h. den Verkauf über Kataloge, Internet, andere Verkaufsplattformen sowie den telefonischen Verkauf. Diese Forderung gilt auch für Angebote von mit dem jeweiligen Händler verbundenen Unternehmen. Hierdurch können Händler die geforderte Preisparität auch nicht durch etwaige Gründung einer Vertriebs-GmbH umgehen.<br><br>Bei einem Verstoß gegen die Preisparitätsklausel droht dem jeweiligen Händler der Ausschluss vom Amazon-Marketplace. Amazon verfolgt die Durchsetzung der Preisparitätsklausel offensichtlich neuerdings sehr strikt - dies belegt zumindest eine Vielzahl von Hinweisen seitens der Händler.<br>Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung Amazons entscheiden sich Händler als Folge teilweise dazu, Mitbewerber von Amazon nicht mehr zu nutzen, selbst wenn die Nutzung dieser Marktplätze für die jeweiligen Händler von Vorteil wäre. Hierdurch haben Mitbewerber erhebliche Nachteile und können nicht mehr in den freien Wettbewerb mit Amazon treten.<br><br><blockquote>Die von Amazon vorgenommene Preisgestaltung über die sog. Preisparität widerspricht aus meiner Sicht geltendem Kartellrecht und ist auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht unzulässig. Sie wirkt als Festsetzung eines Mindestpreises für alle anderen Vertriebskanäle im Internet und führt ein einheitliches Preisniveau im gesamten Online-Vertrieb herbei. Es kommt daher zu einer unzulässigen Beschränkung des Wettbewerbs.</blockquote><br>Aus meiner Sicht hat Amazon darüber hinaus im relevanten Markt der Online-Marktplätze auch eine marktbeherrschende Stellung inne und missbraucht diese durch die Preisparitätsklausel.<br><br>Aus meiner Sicht ist in der Klausel auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf Grund einer überragenden Marktstellung zu sehen und mithin ein Verstoß gegen § 19 GWB gegeben.<br><br>Wir werden Sie weiter über den Verfahrensstand auf dem Laufenden halten.</description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/440/Amazon_wegen_Preisvorgaben_von_Mitbewerber_Hood.de_verklagt.htm</link>
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<pubDate>Tue, 13 Nov 2012 13:24:00 +0100</pubDate>
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<title>LAG Hamm: Facebook Beleidigung kann fristlose Kündigung rechtfertigen</title>
<description>Wie Spiegel Online am 10.10.2012 berichtet, hat das LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 3 SA 644/12, entschieden, dass eine Beleidigung in einem sozialen Netzwerk wie Facebook zur fristlosen Kündigung führen kann.<br><br>Einem Auszubildenden darf demgemäß fristlos gekündigt werden, wenn dieser den Arbeitgeber auf der Internetplattform Facebook als Menschenschinder und Ausbeuter tituliert.<br><br>  Der Auszubildende hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen seine Kündigung geklagt und sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen seien übertrieben und lustig gemeint gewesen. Er hatte in der Rubrik "Arbeitgeber" in seinem Facebook-Profil die Worte "Menschenschinder", "Ausbeuter" und "Leibeigener" eingetragen. Die Rubrik sei anfangs für alle Nutzer öffentlich einsehbar gewesen, sagte ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts in Hamm laut Spiegel Online.<br><br>  Das zuständige Gericht hatte die Einträge ebenso wie die Vorinstanz als beleidigend eingestuft. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Gegen diese  Entscheidung ist allerdings Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht  möglich.<br><br>Quelle: <a href="http://www.spiegel.de/schulspiegel/chef-beleidigt-auf-facebook-azubi-verliert-job-a-860595.html" target="_blank">Spiegel Online</a></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/439/LAG_Hamm:_Facebook_Beleidigung_kann_fristlose_Kuendigung_rechtfertigen.htm</link>
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<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 12:28:00 +0200</pubDate>
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<title>Unzulässige Werbung mit Sternehinweis bei Kreuzfahrtschiffen</title>
<description>Wie die Kollegen von Damm Legal berichten, hat das LG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az. 5 O 32/12 entschieden, dass die Werbung für eine  "5-Sterne"-Kreuzfahrt bzw, "5-Sterne-Komfort" auf einem Schiff  irreführend ist , da es anders als bei Hotels kein entsprechendes   Gütesicherungsverfahren gibt. <span style="color: #0a0a0a;">Der Verbraucher werde über das tatsächliche Leistungsangebot in die Irre geführt werde. <span style="color: #0a0a0a;"> Das Sternesystem sei dem angesprochenen  Verkehr beispielsweise aus den Bereichen Hotels oder Ferienhäuser  bekannt und werde daher vom Verbraucher gedanklich auch auf das beworbene  Schiff übertragen, so dass er bei einer Anpreisung mit &ldquo;5 Sternen&rdquo; den  ihm u.a. aus Hotels bekannten Komfort erwarte.<br><br>Quelle: <a href="http://www.damm-legal.de/lg-offenburg-wettbewerbswidrige-kategorisierung-schiffe-haben-keine-sterne" target="_blank">www.damm-legal.de</a></span></span></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/438/Unzulaessige_Werbung_mit_Sternehinweis_bei_Kreuzfahrtschiffen.htm</link>
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<pubDate>Mon, 24 Sep 2012 11:43:00 +0200</pubDate>
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