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<title>Dr. Bücker Newsfeed</title>
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<description>Dr. Bücker Newsfeed</description>
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<pubDate>Fri, 18 May 2012 19:17:30 +0200</pubDate>
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<copyright>Dr. Bücker</copyright>
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<title>Kostenfallen im Internet: Buttonlösung tritt zum 1. August 2012 in Kraft</title>
<description>Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft. <br><br>Ab 1. August 2012 müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente &ndash; wie zum Beispiel den Preis &ndash; informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.<br><br>Quelle: <a href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/138-AI-Buttonloesung-Abofallen.html;jsessionid=86342C5F5A5A4F4E666507405AB76A0B.2_cid296" target="_blank">http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/138-AI-Buttonloesung-Abofallen.html;jsessionid=86342C5F5A5A4F4E666507405AB76A0B.2_cid296</a></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/433/Kostenfallen_im_Internet:_Buttonloesung_tritt_zum_1._August_2012_in_Kraft.htm</link>
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<pubDate>Wed, 16 May 2012 18:01:00 +0200</pubDate>
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<title>Kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Forums</title>
<description>Das AG München stellte mit <a href="http://openjur.de/u/84358.html" target="_blank">Urteil vom 3. Februar 2011 · Az. 161 C 24062/10</a> fest, dass der Betreiber eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, Diensteanbieterin im Sinne des TMG sei.<br><br>Hierdurch kommen die Regelungen des § 14 II TMG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. <br><br>Das AG München führt hierzu aus:<br><blockquote>"Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Ein Anspruch der Klägerin nach §14 II TMG besteht daher nicht."</blockquote>  Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide ebenfalls aus, da es sich erkennbar eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. <br><br>§ 12 TMG regelt insweit, dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine analoge Anwendung kommt daher nicht in Betracht.<br><br>Aus Sicht des AG München besteht auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der Regelung in § 14 II TMG um eine lex specialis zu diesem allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet. Auch hier schließe die Regelung in § 12 TMG der Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliege, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.  <br><br><br>Das AG München führt hierzu aus:<br><br><blockquote>"Soweit sich die Klägerin beleidigt oder verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe bedienen und um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt." </blockquote><br>Fazit: <br>Aus Gründen des Datenschutzes sicher eine richtige Entscheidung. Insbesondere Provider fühlen sich oft vorschnell unter Druck gesetzt und erteilen rechtswidrig Auskünfte. Hier schafft das Urteil grundsätzlich Klarheit.</description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/432/Kein_allgemeiner_Auskunftsanspruch_gegen_Betreiber_eines_Forums.htm</link>
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<pubDate>Mon, 14 May 2012 17:57:00 +0200</pubDate>
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<title>OLG Köln: Festsetzung der Lizenzgebühren bei Filesharing Abmahnungen wohl niedirger als bisher angenommen</title>
<description>Das OLG köln hat in einem Hinweisbeschluss (AZ: 6 U 67/11) darauf hingewiesen, dass bei der Festsetzung des Schadens der den Rechteinhabern dadurch entstehe, dass  geschützte Werke "in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung  gestellt worden sind"  nicht nach dem bisherigen Tarif VR-W I, sondern dem Tarif <a rel="external" href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_vra/tarif_vr_od5.pdf">VR-OD 5</a>,  der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download zum Gegenstand hat, zu beurteilen sei.  Statt einer Mindestsumme von 100 &euro; sieht dieser Tarif pro Titel und pro  erfolgtem Zugriff einen Betrag in Höhe von 0,1278 &euro; vor.<br><br>Bisher wurde von Abmahnern und Gerichten meist der Tarif <a rel="external" href="https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf">VR-W I</a> der <a rel="external" href="https://www.gema.de/">Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte</a> (GEMA) für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs in Filesharing-Fällen zugrunde gelegt. Als Mindestlizenz ist nach diesem Tarif eine Zahlung in Höhe von 100 &euro; für bis zu 10.000 Abrufe zu leisten.<br><br>Da der kläger hier eine nicht gerechtfertigte Risikoverlagerung zu seinen Lasten sah, forderte das Gericht den Kläger auf,  konkret mitzuteilen, wie hoch die Lizenzgebühr sei, die bei einem  Download über eine Plattform im Internet üblich sei. Weiterhin müsse der  Kläger darlegen, "wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten  erfolgt sind", zumindest aber in welcher Größenordnung sich  üblicherweise die Anzahl der Downloads im fraglichen Zeitraum bewege.<br><br>Inwieweit diese Entscheidung Einfluss auf die zukünftigen Streitwertfestsetzungen hat, bleibt abzwarten. Jedenfalls zeigt die Entscheidung auf, dass die Gerichte die Fesetzung nicht mehr ungeprüft anhand der Vorgaben der Rechteinhaber vornehmen.<br><br><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2011/10/OLG-Beschluss.pdf" target="_blank">Wir danken den Kollegen Wilde, Beuger, Solmecke für dir Veröffentlichung des Beschlusses.</a></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/431/OLG_Koeln:_Festsetzung_der_Lizenzgebuehren_bei_Filesharing_Abmahnungen_wohl_niedirger_als_bisher_angenommen.htm</link>
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<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:55:00 +0100</pubDate>
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<title>Kanzlei Rasch mahnt ab - OLG Düsseldorf sieht hierin völlig unbrauchbare Dienstleistung</title>
<description>Viele Betroffene der sog. "Abmahnwellen" der so bekannten Kanzleien Rasch, Waldorf Frommer, U+C etc. konnten nun auch wieder einmal aufhorchen. Nach einigen wohl nicht mehr nachvollziehbaren Entscheidungen einiger Gerichte, allen voran des Amtsgerichts München, hat das OLG Düsseldorf sich wieder einmal als Leutturm in den schwierigen Gewässern dieser Thematik erwiesen. Was war passiert?<br><br>Das OLG Düsseldorf hat auf eine sofortige Beschwerde hin, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und der Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt. Aus Sicht des OLG hat die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg.<br><br>Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und  wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur  zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag  Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder  Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht  mutwillig erscheint. Das OLG führte aus:<br><br><blockquote>"Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine  hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte  die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu  vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende  Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die  Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der  streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse &hellip; und die  Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu  bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der  Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die  weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des  Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant." </blockquote><br>Viel prägnanter waren dann aber noch die Ausführungen zur Erstattung der Abmahnkosten der Kanzlei Rasch:<br><br><blockquote>"Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der  Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang  der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der  Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden  Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende  seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt  hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm,  UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess,  6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender  Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten  beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der  konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der  Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was  genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm,  UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um  ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den  Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene  Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und  eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen  ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45)."</blockquote><br>Weiter führt das Gericht aus<br><br><blockquote>"Vorliegend sind <strong>weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend  dargelegt</strong>. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt  alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer  Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien  können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So  ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke  zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das  Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von  Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall  ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese  Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine  Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht  ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln  den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren  Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte  die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie  in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens  von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet,  sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der  zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten  von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation  der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag  genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der  Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der  Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen  Klägerinnen gehört hätte."</blockquote><br>Das Gericht hat sich sehr ganau mit dem Abmahnschreiben auseinandergesetzt. So wies es auch darauf hin, dass die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter bestehe und  schon von daher  nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung  sein könne. <br><br>"Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als  Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine  Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das  gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte  Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob  ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört,  vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber  einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle  einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten  Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung  daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom  Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und  Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des  Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722)."<br><br>Mangels fehlerhafter Abmahnung könne die Klägerin die Erstattung der ihr entstandenen Gebühren auch nicht verlangen. Ebensowenig als Schadensersatzanspruch. so führt das Gericht aus:<br><br><blockquote>"Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden  verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden  Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits  geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung  richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung  des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert  werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn.  13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße,  während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet  ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen  Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der  Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung  nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in  einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der  Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm  in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88). <br><br>Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den  Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner  nicht in die Lage versetzt, eine wirksame  Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare  anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung  den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des  Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für  den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung  steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der  Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die  Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011,  905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und  zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf  anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht  ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen  Schaden der Klägerinnen."</blockquote><br><u>Fazit:</u><br><br>Eine in sich geschlossene, aufehnerregende Entscheidung des OLG Düsseldorf. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass der Anschlussinhaber ja gar nicht wissen könne, ob über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, wenn er es selbst nicht war und aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Vermeidung getan hat. Erkönne dann zunächst mit Nichtwissen bestreiten, dass der ermittelte Sachverhalt wirklich so geschehen ist.<br><br>Wichtig ist auch, dass von den abmahnenden Kanzleien verlangt werden könne, dass sie sich nicht mehr auf Standarschreiben berufen, sondern vielmehr konkret daralegen müssen, was eigentlich der Recdhtsverstoß sei und auch nur diesen abmahnen können. Eine zu weite gefasste Erklärung ist per se unwirksam. Es dürfe nicht erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, was eigentlich der Verstoß sei.<br><br>Interessanterweise betont das Gericht auch noch einmal, dass vorvormulierte Unterlassugnserklärugnen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen würden, die auch entsprechend an den gesetzlichen Anforderungen gemessen werden müssen. Eine unwirksame Klausel entfaltet daher keine Wirksamkeit. Dies hat denn aber im Ergebnis zur Folge, dass hieraus keine Rechte hergeleitet werden können.<br><br>Einen Knalleffekt liefert dann die Bewertung der anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch. Da diese "unbrauchbar" sei, können der Dienstberechtigte gar das Honorar zurückverlangen bzw. verweigern. Dann muss der abgemahnte aber im Ergebnis auch nichts zahlen. Hier öffnen sich geradezu Einfalltore für den Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahter Abmahngebühren. Es bleibt aber abzuwarten ob es Betroffene gibt, die das Prozessrisiko eingehen, hier Musterprozesse zu führen.<br><br>Die Entscheidung wird zwar keine größeren Umwälzungen in bundesweiter Hinsicht bringen und den Abmahnwahn sicher auch nicht merklich einschränken, sie ist aber ein wichtiger Schritt im Kampf gegen den Abmahnwahn und sollte auch anderen Gerichten ein Anreiz sein, hier einmal genauer vorzugehen und rechtlich klare, nachvollziehbare Entscheidungen zu fällen. Oftmals werden diese Fälle scheinbar standadisiert zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden. Dies mag zwar zunächst aus deren Sicht ein Gewinn sein, langfristig können aber alle Beteiligten nur verlieren.<br><br>Die Abmahnkanzleien werden ihre Abmahnung wohl nun auch konkretiesieren und anpassen, um eine weitere Entscheidung dieser Art zu umgehen.<br><br><br><a href="http://www.drbuecker.de/beitrag/430/Oberlandesgericht_Duesseldorf_Beschluss_vom_14.11.2011_Az.:_I-20_W_132_11.htm" target="_blank">Die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Volltext</a></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/429/Kanzlei_Rasch_mahnt_ab_-_OLG_Duesseldorf_sieht_hierin_voellig_unbrauchbare_Dienstleistung.htm</link>
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<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:44:00 +0100</pubDate>
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<title>Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011,  Az.: I-20 W 132/11</title>
<description><p><strong><u>Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011,  Az.:</u></strong><u><strong> I-20 W 132/11</strong><a title="Permalink für Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung (Az.: I-20 W 132/11)" rel="bookmark" href="http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-az-i-20-w-13211-19029/"></a></u></p><p><br><strong><u>Tenor:</u></strong><br><br>Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 abgeändert.</p> <p>Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab  dem 8. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr  Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte  in dieser Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 beigeordnet.</p><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks"><br><strong><u><br>G r ü n d e :</u></strong></p>             <span class="absatzRechts">2</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Die  sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2011, mit der sie sich  gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung  in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.  Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der  Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.</p>             <span class="absatzRechts">3</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Gemäß  § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und  wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur  zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag  Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder  Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht  mutwillig erscheint.</p>             <span class="absatzRechts">4</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Die  beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende  Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr  vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat.  Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast  verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der  Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über  die IP-Adresse &hellip; und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss  mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den  Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des  Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist  für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.</p>             <span class="absatzRechts">5</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Soweit  sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der  Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang  der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der  Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden  Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende  seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt  hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm,  UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess,  6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender  Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten  beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der  konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der  Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was  genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm,  UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um  ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den  Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene  Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und  eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen  ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).</p>             <span class="absatzRechts">6</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Vorliegend  sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend  dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt  alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer  Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien  können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So  ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke  zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das  Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von  Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall  ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese  Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine  Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht  ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln  den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren  Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte  die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie  in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens  von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet,  sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der  zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten  von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation  der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag  genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der  Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der  Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen  Klägerinnen gehört hätte.</p>             <span class="absatzRechts">7</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Ohne  eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen  Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum  Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus  Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand  einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf  die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von  ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire  gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung  einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann  dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen  Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende  Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen  vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung  bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen  bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire  erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung  einer Repertoireauflistung voraus.</p>             <span class="absatzRechts">8</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Ein  entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche  Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO  muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein  Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der  Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der  Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag  Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten  verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998,  489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die  Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum  Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es  dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle  eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel,  wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die  Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der  Klägerinnen gehörenden Musiktitel  handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357  Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche  Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur  Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend  bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch  eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann  (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).</p>             <span class="absatzRechts">9</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Der  Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als  Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine  Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das  gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte  Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob  ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört,  vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber  einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle  einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten  Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung  daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom  Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und  Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des  Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).</p>             <span class="absatzRechts">10</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Von  daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen  eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits  zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der  auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit  der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung  außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die  Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche  zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der  Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient  folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck  des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen  auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung  herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die  Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre  vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der  Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine  normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in  Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).</p>             <span class="absatzRechts">11</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Dies  kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß  nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in  die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung  abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung  darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch  nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch  nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig  unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich.  In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des  Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten  Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum  dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem  anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung  finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls  insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.</p>             <span class="absatzRechts">12</span><p style="margin-left:14px" class="absatzLinks">Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.</p></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/430/Oberlandesgericht_Duesseldorf_Beschluss_vom_14.11.2011_Az.:_I-20_W_132_11.htm</link>
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<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 09:44:00 +0100</pubDate>
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