<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?>

<rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
<channel>
<title>Dr. Bücker Newsfeed</title>
<link>http://www.drbuecker.de</link>
<description>Dr. Bücker Newsfeed</description>
<language>de-de</language>
<atom:link href="http://www.drbuecker.de/feed.php" rel="self" type="application/rss+xml" /><pubDate>Thu, 09 Sep 2010 07:25:45 +0200</pubDate>
<lastBuildDate>Thu, 09 Sep 2010 07:25:45 +0200</lastBuildDate>
<copyright>Dr. Bücker</copyright>
<item>
<title>Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung </title>
<description><p>Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=52713&pos=73&anz=640">25. März 2010 - Xa ZR 96/09</a>:<br /><br /><strong>1.</strong> Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Der Abflug war für 10.00 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 über Madrid nach Frankfurt am Main.</p><div align="justify"><strong>2.</strong> Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung() in Höhe von jeweils 400 Euro sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.</div><div align="justify"><br /><strong>3.</strong> Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage überwiegend stattgegeben. Es war der Ansicht, Ryanair habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Insbesondere sei nicht konkret dargelegt, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug auf dem Rückweg keine Zwischenlandung in Jerez habe machen und die wartenden Fluggäste aufnehmen können, nachdem die Wetterbedingungen dies zugelassen hätten.</div><div align="justify"><br /><strong>4.</strong> Auf die Revision des beklagten Luftfahrtunternehmens und die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, soweit der Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von 800 Euro begehrt hat. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</div><div align="justify"><br /><strong>5.</strong> Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.</div><div align="justify"><br /><strong>6.</strong> Über den vom Kläger begehrten Ersatz der durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Im Fall der Annullierung eines Flugs haben Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ryanair könnte die Verpflichtung, eine entsprechende anderweitige Beförderung anzubieten, verletzt haben, indem es dem Kläger und seiner Ehefrau erst für den 27. Oktober 2007 einen Ersatzflug anbot. Das Berufungsgericht muss daher in einer neuen Verhandlung klären, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Hahn oder durch Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.</div><div align="justify"><br />Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09</div><div align="justify"><br />AG Simmern &ndash; Urteil vom 25. September 2008 &ndash; 3 C 83/08</div><div align="justify"><br />OLG Koblenz &ndash; Urteil vom 16. Juli 2009 &ndash; 2 U 1312/08</div><div align="justify"><br />Karlsruhe, den 25. März 2010</div><div align="justify"><strong><br />(Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [Auszug] </strong></div><div align="justify"><strong>Artikel 5 - Annullierung</strong></div><div align="justify"><br />(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen</div><div align="justify"><br />a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten &hellip;</div><div align="justify"><br />c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt &hellip;</div><div align="justify"><br />(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. &hellip;</div><div align="justify"><strong><br />Artikel 7 - Ausgleichsanspruch </strong></div><div align="justify"><br />(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: &hellip;</div><div align="justify"><br />b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km &hellip;</div><div align="justify"><strong><br />Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung</strong></div><div align="justify"><br />(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen&hellip;</div><div align="justify"><br />b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt &hellip; <br /><br /><br />Quelle: <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=51390&linked=pm&Blank=1">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, 64/2010</a></div></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/414/Bundesgerichtshof_zu_Anspruechen_des_Fluggastes_bei_wetterbedingter_Annullierung.htm</link>
<guid>http://drbuecker.de/beitrag/414/Bundesgerichtshof_zu_Anspruechen_des_Fluggastes_bei_wetterbedingter_Annullierung.htm</guid>
<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 09:28:00 +0200</pubDate></item>

<item>
<title>Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres </title>
<description><div>Pressemitteilung zum Urteil des <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=52652&pos=3&anz=645\"">BGH vom 14.07.2010 - Az.:IV ZR 208/09</a>:<br /><br /><strong>1.</strong> Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) lag.</div><div><br /><strong>2.</strong> Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschuss-beteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen.</div><div><br /><strong>3.</strong> Die Versicherungsnehmer, die ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten haben, hatten zwischen 1995 und 1998 beim beklagten Versicherer Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abge-schlossen; diese wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte die Beklagte teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, nach denen ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren.</div><div><br /><strong>4.</strong> Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354; 147, 373) als unwirksam erachtet. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 u. a.) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe.</div><div><br /><strong>5.</strong> Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschuss-beteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verjährung. Der Kläger macht geltend, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.</div><div><br /><strong>6.</strong> Die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung trat nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung* nach fünf Jahren ein. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte.</div><div><br /><strong>7.</strong> Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe, also in den Jahren 1996 bis 2000, sei es den Versicherungsnehmern möglich gewesen, einen über den ausbezahlten Betrag hinausgehenden Rückkaufswert zu beanspruchen. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe daher zum Ende dieser Jahre zu laufen begonnen und jeweils vor Erhebung der Klage - spätestens zum 31. Dezember 2005 - geendet. Das Berufen auf die Einrede der Verjährung durch den Versicherer sei auch nicht als treuwidrig anzusehen.</div><div><br /><strong>8.</strong> Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom heutigen Tage die Revision zurückgewiesen. Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert sind verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung; fällig wird er spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer. Dies gilt unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 ergeben. Es kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnten.</div><div><br />*§ 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung:</div><div><br />"Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann."</div><div><br />IV ZR 208/09 - Urteil vom 14. Juli 2010</div><div><br />Landgericht Hamburg - 306 O 7/08 - Urteil vom 19. September 2008</div><div><br />Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - 9 U 204/08 - Urteil vom 6. Oktober 2009 -<br /><br /><br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=52647&linked=pm&Blank=1\"">Bundesgerichshof, Mitteilung der Pressestelle, 149/2010</a></div></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/413/Anspruch_auf_Zahlung_einer_weitergehenden_Rueckverguetung_bei_gekuendigten_Lebens-_und_Rentenversicherungen_verjaehrt_innerhalb_von_fuenf_Jahren_nach_Ende_des_Abrechnungsjahres.htm</link>
<guid>http://drbuecker.de/beitrag/413/Anspruch_auf_Zahlung_einer_weitergehenden_Rueckverguetung_bei_gekuendigten_Lebens-_und_Rentenversicherungen_verjaehrt_innerhalb_von_fuenf_Jahren_nach_Ende_des_Abrechnungsjahres.htm</guid>
<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 08:00:00 +0200</pubDate></item>

<item>
<title>Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken</title>
<description>Pressemitteilung zum BGH Urteil vom Urteil vom <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=52532&pos=5&anz=633\"">14. Januar 2010 - I ZR 82/08 &ndash; CCCP</a>:<br /><br /><div><strong>1.</strong> Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.</div><div><br /><strong>2.</strong> Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts mit der Bezeichnung "DDR" und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.</div><div><br /><strong>3.</strong> Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.</div><div><br /><strong>4.</strong> Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.</div><div><br /><strong>5.</strong> Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.</div><div><br />Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 &ndash; CCCP</div><div><br />OLG Hamburg - Urteil vom 10. April 2008 - 3 U 280/08</div><div><br />LG Hamburg - Urteil vom 17. November 2006 - 406 O 133/06 <br /><font size="\"+2\""><strong><br /><font size="\"2\"">und</font> </strong></font></div><div><br />Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 &ndash; DDR</div><div><br />OLG Hamburg München - Urteil vom 24. April 2008 - 29 U 4160/07</div><div><br />LG München I - Urteil vom 31. Juli 2007 - 9 HK O 3546/07</div><div><br /><br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=50552&linked=pm&Blank=1\"">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, 10/2010</a></div></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/412/Keine_Markenverletzung_durch_Zeichen_&quot;CCCP&quot;_und_&quot;DDR&quot;_auf_Kleidungssstuecken.htm</link>
<guid>http://drbuecker.de/beitrag/412/Keine_Markenverletzung_durch_Zeichen_&quot;CCCP&quot;_und_&quot;DDR&quot;_auf_Kleidungssstuecken.htm</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:25:00 +0200</pubDate></item>

<item>
<title>Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses</title>
<description>Pressemitteilung zum Urteil des <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=52391&pos=33&anz=622\"">BGH 23. Juni 2010 &ndash; VIII ZR 256/09</a>:<br /><br /><div><strong>1.</strong> Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.</div><div><br /><strong>2.</strong> In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung, diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.</div><div><br /><strong>3.</strong> Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Liegt &ndash; wie im entschiedenen Fall &ndash; eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB* (st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 &ndash; VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr. 53/2010).</div><div><br /><strong>4.</strong> Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen unter anderem zu einer vom Vermieter zur Aufrechnung gestellten Betriebskostennachforderung zu treffen sind.</div><div><strong><br />*§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln </strong></div><div><em>Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. </em></div><div><br />Urteil vom 23. Juni 2010 &ndash; VIII ZR 256/09</div><div><br />AG Mannheim - Urteil vom 7. November 2007 &ndash; 17 C 460/06</div><div><br />LG Mannheim - Urteil vom 24. September 2008 &ndash; 4 S 189/07<br /> <br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=52390&linked=pm&Blank=1\"">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, 128/2010</a></div></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/411/Mietminderung_bei_Wohnflaechenunterschreitung:_Vereinbarung_der_Wohnflaeche_durch_Absprachen_im_Vorfeld_des_Vertragsschlusses.htm</link>
<guid>http://drbuecker.de/beitrag/411/Mietminderung_bei_Wohnflaechenunterschreitung:_Vereinbarung_der_Wohnflaeche_durch_Absprachen_im_Vorfeld_des_Vertragsschlusses.htm</guid>
<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 08:00:00 +0200</pubDate></item>

<item>
<title>Bundesgerichtshof zum Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts </title>
<description>Pressemitteilung zum Urteil des <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=52321&pos=92&anz=622\"">BGH 16. Juni 2010 &ndash; VIII ZR 317/09</a>:<br /><br /><div><strong>1.</strong> Der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Leasingnehmer berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern, wenn er wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.<br /><br /><strong>2.</strong> In dem entschiedenen Fall verlangt die Klägerin &ndash; eine Leasinggesellschaft &ndash; von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über einen PKW. Der Leasingvertrag sieht &ndash; wie branchenüblich &ndash; vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Die Leasingnehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Sie rügte gegenüber der Händlerin Mängel des Fahrzeugs und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Händlerin war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges und nahm den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</div><div><strong><br />3.</strong> Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten &ndash; hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag &ndash; klageweise geltend macht, sofern der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Dies entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (BGHZ 97, 135). Aufgrund der Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 wurde die Fortgeltung dieser Rechtsprechung aber in Zweifel gezogen. Denn durch die Schuldrechtsreform ist die Wandelung &ndash; die erst zustande kam, wenn der Verkäufer zustimmte oder verurteilt wurde &ndash; durch das Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB<strong>* </strong>ersetzt worden. Der Rücktritt ist als Gestaltungsrecht vom Willen des Verkäufers unabhängig und deshalb &ndash; sofern ein Rücktrittsrecht besteht &ndash; schon mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam.</div><div><br /><strong>4.</strong> Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher &ndash; ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht &ndash; erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.</div><div><br /><strong>5.</strong> Diesen Prozess zu führen, ist nach der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht. <br /><div>Urteil vom 16. Juni 2010 &ndash; VIII ZR 317/09</div><div><br />LG Berlin - Urteil vom 28. Februar 2008 - 23 O 384/07</div><div><br />KG Berlin - Urteil vom 13. November 2009 - 14 U 88/08<br /><br /><br />Quelle: <a target="\"_blank\"" href="\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=52320&linked=pm&Blank=1\"">Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, 121/2010</a></div></div></description>
<link>http://drbuecker.de/beitrag/410/Bundesgerichtshof_zum_Zahlungsverweigerungsrecht_des_Leasingnehmers_nach_Ruecktritt_wegen_Maengeln_des_Leasingobjekts.htm</link>
<guid>http://drbuecker.de/beitrag/410/Bundesgerichtshof_zum_Zahlungsverweigerungsrecht_des_Leasingnehmers_nach_Ruecktritt_wegen_Maengeln_des_Leasingobjekts.htm</guid>
<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:00:00 +0200</pubDate></item>

</channel>
</rss>